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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abschluss eines Reisevertrages
  • Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Weißen Flotte Müritz GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel (eMail, web) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, unter Verwendung der von der Weißen Flotte Müritz GmbH zur Verfügung gestellten Reise- u. Geschäftsbedingungen.
  • Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Reederei Pickran GmbH – unter Einbeziehung, und damit wirksam vereinbarten, allg. Reise- u. Geschäftsbedingungen – zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die Reederei Pickran GmbH dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von der Weißen Flotte Müritz vor GmbH, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber der Reederei Pickran GmbH erklärt.
Bezahlung
  • Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit Angabe der Buchungs-/Rechnungsnummer nur an Reederei Pickran GmbH.
  • Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist die Reederei Pickran GmbH nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Leistungen und Prospektangaben
  • Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt –vorbehaltlich irrtümlicher Druckfehler oder offenen Kalkulationsirrtümer- bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Reederei Pickran GmbH bindend.
  • Die Reederei Pickran GmbH behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
    • aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Schleusengebühren nach Veröffentlichung des Prospekts,
    • wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Abweichende Leistungen, z. B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von der Weißen Flotte Müritz GmbH ausdrücklich bestätigt werden.
  • Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z. B. Hotel, Transfer, Besichtigungen und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen von der Weißen Flotte Müritz GmbH.
Leistungs- und Preisänderungen
  • Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Weißen Flotte Müritz GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
  • Die Reederei Pickran GmbH verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag unentgeltlich zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Reederei Pickran GmbH eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
  • Der Weißen Flotte Müritz GmbH bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Schleusengebühren nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für Reederei Pickran GmbH vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die Weiße Flotte Müritz GmbH
    • bei einer auf den Sitzplatz bzw. Personen bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
    • in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Personen des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
  • Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Schleusengebühren, gesetzliche Mehrwertsteuer gegenüber der Weißen Flotte Müritz GmbH erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die Reederei Pickran GmbH den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Reederei Pickran GmbH eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anbieten kann.
  • Der Reisende hat die genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch die Reederei Pickran GmbH bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird die Schriftform empfohlen.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
  • Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Weißen Flotte Müritz GmbH. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Reederei Pickran GmbH Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
  • Die Reederei Pickran GmbH kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die Reederei Pickran GmbH im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

    Bei Flusskreuzfahrten werden...

  • Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Weiße Flotte Müritz GmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Dem Dritten werden die anfallenden Mehrkosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € in Rechnung gestellt. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber der Weißen Flotte Müritz GmbH als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen
  • Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Reederei Pickran GmbH bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann. Ein Anspruch für den Kunden auf Erstattung des anteiligen Reisepreises entsteht hierdurch nicht.
Rücktritt und Kündigung durch die Reederei Pickran GmbH
  • Die Reederei Pickran GmbH kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
    • Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Reederei Pickran GmbH deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
    • Bis 30 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die Weiße Flotte Müritz GmbH verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
  • Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Sturm/Eis) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Reederei Pickran GmbH als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Reederei Pickran GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die Reederei Pickran GmbH verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Haftung/Beschränkung der Haftung
  • Die vertragliche Haftung von der Weißen Flotte Müritz GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
    • soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
    • soweit die Reederei Pickran GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  • Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Reederei Pickran GmbH aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von der Weißen Flotte Müritz GmbH bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-und Reisegepäckversicherung empfohlen. Nachfolgender Absatz bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
  • Der Weißen Flotte Müritz GmbH kommt die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
  • Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden haftet die Reederei Pickran GmbH nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden genannten Grundsätzen beschränkt.
Gewährleistung
  • Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Reederei Pickran GmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Reederei Pickran GmbH kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
  • Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Reederei Pickran GmbH innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Weißen Flotte Müritz GmbH erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
  • Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Weißen Flotte Müritz GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Weißen Flotte Müritz GmbH den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Reederei Pickran GmbH nicht zu vertreten hat.
Mitwirkungspflicht
  • Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den jeweiligen Kapitän der Weißen Flotte Müritz GmbH oder an dessen Hauptsitz zu richten.
  • Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein. Schäden am Reisegepäck sind sofort nach Feststellung dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen eine schriftliche Bestätigung über die Beschädigung oder den Verlust zu fordern.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
  • Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber der Weißen Flotte Müritz GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den § 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von der Weißen Flotte Müritz GmbH zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden von der Weißen Flotte Müritz GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
  • Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Weiße Flotte Müritz GmbH oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Versicherungen
  • Wir empfehlen Ihnen jedoch den Abschluss einer Rücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehende Versicherungen.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  • Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen der Weißen Flotte Müritz GmbH und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  • Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen die Reederei Pickran GmbH ist der Sitz von Weißen Flotte Müritz GmbH. Für Klagen von der Weißen Flotte Müritz GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von der Weißen Flotte Müritz GmbH maßgebend.

Hafenbüro Malchow

Die Anreise für unsere Flusskreuzfahrten erfolgt über die Autobahnen A20, A24 und dann weiter auf der A19 bis zur Abfahrt Waren (Müritz) oder Malchow. Die Weiterfahrt nach Malchow erfolgt über die Bundesstraße 192 bzw. L120 (Malchow) bis zur Rostocker Straße. Auf der B192 (A19 Waren (Müritz)) bis zur Tankstelle und dann auf beiden Zufahrten in Richtung Stadtmitte. Das Schiffahrtsbüro befindet sich in der Kirchenstraße 2, nahe dem Wahrzeichen der Stadt Malchow die neue Drehbrücke. Unweit des Schiffahrtsbüro in der Mühlenstraße, nahe des Yachthafens befinden sich Parkplätze, wo Sie während der Reise Ihr Auto parken können.

Kreuzfahrt-Seengebiet

Flusskreuzfahrtradius der Reederei Mike Pickran für das Fluss- und Seengebiet Deutschland, Polen und Tschechien

Kundenbewertungen

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